über den Beizug privater Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren
vom 12. Dezember 2000
Die Bundeskanzlei,
gestützt auf Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung,
erlässt folgende Weisungen:
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1 Diese Weisungen regeln den Beizug privater Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren (Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer).
1.2 Sie gelten für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation.
2 Anforderungen an die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
2.1 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer sind ausreichend qualifiziert, wenn sie über:
a. ein gleichwertiges Diplom wie die internen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen;
b. vergleichbare berufliche Erfahrungen mitbringen, oder
c. über die Kenntnisse verfügen, die für das entsprechende Fachgebiet erforderlich sind.
2.2 Vor einer regelmässigen Zusammenarbeit prüfen die zuständigen Verwaltungseinheiten im Einvernehmen mit den Zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei die Fähigkeiten der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer.
2.3 Die Verwaltungseinheiten können ihren eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Aufträge vergeben, wenn diese:
a. beim Bund Teilzeit arbeiten; oderb. nicht dem Personal der Verwaltungseinheit angehören, die den Auftrag vergibt.
3.1 Vor der Vergabe eines Auftrags an eine externe Person prüft die Chef-Übersetzerin oder der Chef-Übersetzer des Departements, ob der Text nicht intern übersetzt oder revidiert werden kann.
3.2 Sie oder er kann die Wahl der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers dem Chef oder der Chefin einer Übersetzergruppe übertragen.
3.3 Damit die Koordination insbesondere umfangreicher Aufträge optimal sichergestellt werden kann, können die Zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei von den Chef-Übersetzerinnen und Chef-Übersetzern verlangen, sie über die nach aussen vergebenen Aufträge zu informieren.
4 Aufgaben und Pflichten der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
4.1 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer dürfen ihren Auftrag ganz oder teilweise einer anderen Person übergeben, wenn die Auftraggeberin ausdrücklich zustimmt.
4.2 Geht der Auftrag an ein Übersetzungsbüro, so muss die Auftraggeberin die Person, die den Auftrag ausführt, direkt ansprechen können.
4.3 Wenn nichts anderes vereinbart, verzichten die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer auf Urheber- oder ähnliche Rechte auf ihrer Leistung.
4.4 Die Übersetzungsleistung besteht aus:
a. der Übersetzung im engeren Sinn, einschliesslich der Recherchen von Unterlagen und Terminologie;
b. die Überprüfung der fraglichen Übersetzung;
c. eine Schlussdurchsicht des Textes und dessen Ablieferung auf elektronischem Datenträger.
5 Aufgaben und Pflichten der Auftraggeberin
5.1 Bei der Vergabe eines Auftrags nach aussen legt die Auftraggeberin Folgendes fest:
a. den Titel des zu bearbeitenden Textes;
b. die Frist;
c. den Tarif;
d. allenfalls die Dringlichkeit;
e. allfällige Anforderungen an die Darstellung;
f. Name, Adresse und Telefonnummer einer Ansprechperson in der Verwaltung;
g. wenn nötig, die Vertraulichkeit, mit der der Text und die entsprechende Dokumentation zu behandeln sind.
5.2 Die Auftraggeberin sorgt für eine umfassende Dokumentation der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers. Sie bezeichnet eine Fachperson, die der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer alle sachdienlichen Auskünfte geben kann.
5.3 Sobald eine auswärtige Übersetzung eintrifft, organisiert die Auftraggeberin deren Revision.
5.4 Für die Veröffentlichung der Texte, die von externen Personen übersetzt oder revidiert werden, ist der Bund verantwortlich.
6 Tarif
6.1 Der Tarif für auswärtige Übersetzungen wird auf Grund eines Seitenansatzes berechnet; eine Seite umfasst 30 Zeilen zu 60 Anschlägen, insgesamt also 1800 Anschläge.
6.2 Er setzt sich zusammen aus:
a. einem
Grundtarif je nach Schwierigkeitsgrad des Textes;
b. einem Zuschlag bei
Dringlichkeit;
c. einem Zuschlag für besondere Darstellung.
6.3 Die Arbeiten, die nicht nach einem Seitenansatz vergütet werden können, werden nach einem Stundenansatz oder nach einem anderen im Voraus vereinbarten System vergütet.
6.4 Der Tarif findet sich im Anhang. Er wird regelmässig angepasst.
7 Bezahlung eines Zuschlags
7.1 Als dringlich ist eine Übersetzung einzustufen, die nicht innerhalb der in der Bundesverwaltung üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann.
7.2 Der Dringlichkeitszuschlag beträgt höchstens 25% des Grundtarifs ; er kann nur bezahlt werden, wenn dies die Vertragsparteien im Voraus miteinander vereinbart haben.
7.3 Der Zuschlag für besondere Darstellung bedarf auch einer Sondervereinbarung. Die Ablieferung des Textes auf Diskette oder die Erstellung der Übersetzung nach dem Vorbild des Originaltextes begründet keinen Anspruch auf Zuschlag.
8 Verrechnung der Kosten
8.1 Die Kosten für externe Aufträge werden den Budgets der Verwaltungseinheiten belastet, die den Auftrag erteilt haben.
8.2 Die Verwaltungseinheiten sorgen dafür, dass die für externe Aufträge bereitgestellten Mittel die Bedürfnisse aller Amtssprachen angemessen abdecken.
9 Streitigkeiten
9.1 Beanstandungen erbrachter Leistungen sind schriftlich mitzuteilen, sobald die Mängel festgestellt werden.
9.2 Die Honorare werden unter Berücksichtigung des Mehraufwands und des Schadens, der der Auftraggeberin entsteht, gekürzt, wenn die beauftragte Person:
a. den vereinbarten Termin nicht einhält;
b. eine Leistung erbringt, die nicht der erwarteten Qualität entspricht.
9.3 Bei Streitigkeiten, über die das Gericht entscheiden muss, ist der Gerichtsstand Bern.
10 Schlussbestimmungen
10. 1Die Weisungen der Bundeskanzlei vom 30. Mai 1973 betreffend den Beizug von Privatübersetzern werden aufgehoben.
10.2 Die vorliegenden Weisungen gelten für die Verträge, die nach dem 1. Januar 2001 geschlossen werden.
10.3 Sie treten am 1 Januar 2001 in Kraft
12. Dezember 2000
Die Bundeskanzlerin
Annemarie Huber-Hotz
Weisungen der Bundeskanzlei vom 12. Dezember 2000 über den Beizug privater Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren
Anhang
Tarif 2003 der allgemeinen Bundesverwaltung für auswärtige Übersetzungen und Revisionen (1.7.2003)
1. Der Grundtarif für externe Übersetzungen bestimmt sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Textes oder der Materie, die er beschreibt. Er liegt für eine Seite zu 30 Zeilen und 60 Anschlägen je Zeile (Leerschläge zählen als Anschläge) :
2. Revisionsarbeiten werden zu einem Stundenansatz von 80,00 Franken vergütet.
3. Das elektronische Erfassen des Textes und dessen Ablieferung auf Diskette geben keinen Anspruch auf Zuschlag. Die Kosten der Diskette können allerdings verrechnet werden.
4. Die Formatierung eines ganzen Dokuments kann mit 9.50 Franken in Rechnung gestellt werden.