Berufs- und Ehrenreglement

Schweizerischer Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verband

 

Präambel

In der Erkenntnis

und in dem Bestreben

als Mitglieder des Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verbands (ASTTI) eine sich durch ihr Können auszeichnende Auswahl dieses Berufsstandes zu sein, haben die in der ASTTI zusammengeschlossenen Übersetzer, Terminologen und Dolmetscher (im weiteren «die Mitglieder») folgendes Berufs- und Ehrenreglement verabschiedet, das ihre bei der Ausübung ihres Berufs einzuhaltenden Pflichten und Verhaltensrichtlinien festlegt.

 

Artikel 1
Ehre und Gewissen

Sie bestätigen darüber hinaus, dass die Weisungen eines Auftrag- oder Arbeitgebers keinesfalls einen Verstoss gegen das vorliegende Berufs- und Ehrenreglement rechtfertigen dürfen.

 

Artikel 2
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

unter Vorbehalt von Artikel 7 des vorliegenden Reglements alle Informationen, die ihnen im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeit zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln.

 

Artikel 3
Annahme eines Auftrags

Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Bestimmungen oder Klauseln eines allfälligen Arbeitsvertrags, halten die Mitglieder folgende Richtlinien ein

sie halten die Bedingungen des Vertrags oder der Abmachung mit Dritten ein; sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, setzen sie die Beteiligten sofort darüber in Kenntnis und schlagen gegebenenfalls eine andere Lösung vor.

 

Artikel 4
Ablehnung eines Auftrags

Die Mitglieder lehnen jeden Auftrag ab, wenn sie durch seine Ausführung ihre im vorliegenden Berufs- und Ehrenreglement festgehaltenen Pflichten verletzen müssen.

Darüber hinaus lehnen die Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Bestimmungen oder Klauseln eines allfälligen Arbeitsvertrags, einen Auftrag ab

wenn sie der Ansicht sind, dass sie aufgrund ihrer Fähigkeiten, der Arbeitsbedingungen oder der geforderten Frist nicht in der Lage sind, den Auftrag einwandfrei auszuführen

 

Artikel 5
Besondere Bestimmungen für ASTTI-Mitglieder, die freiberuflich tätig sind

Das Mitglied, dessen Arbeit von einem Auftraggeber bemängelt wird, schlägt diesem vor, die Angelegenheit dem Schiedsgericht der ASTTI zu unterbreiten, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.

 

Artikel 6
Berufsgeheimnis

Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber demjenigen, dem die betreffenden Informationen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.

 

Artikel 7
Anrufung des Schiedsgerichts oder anderer ASTTI-Organe

Die Verbandsorgane der ASTTI sind verpflichtet, jede Information, die ihnen im Rahmen ihrer verbandlichen Funktionen zur Kenntnis gelangt, mit absoluter Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu behandeln.

 

Artikel 8
Kollegialitätspflicht

Die Mitglieder sind gegenüber anderen Fachleuten in den Bereichen Übersetzung, Terminologie und Dolmetschen zu Kollegialität und Solidarität verpflichtet, unabhängig davon, ob diese Mitglieder des Verbands sind oder nicht. Sie sehen davon ab, dem Ansehen ihres Berufsstands durch ihr Verhalten zu schaden.

Sie setzen sich nach Kräften dafür ein, den Ruf der ASTTI nach aussen nicht zu beeinträchtigen und den Einfluss des Verbandes sowie sein Ansehen in jeder Hinsicht zu erhöhen.

 

Artikel 9
Schiedsvereinbarung

Durch seinen Beitritt zur ASTTI anerkennt jeder Übersetzer, Terminologe und Dolmetscher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus mitgliedschaftlichem oder beruflichem Verhalten.

 

Artikel 10
Unlauterer Wettbewerb und Werbung

Die Mitglieder enthalten sich jeder unlauteren Form des Wettbewerbs und jeder aufdringlichen Werbung. Auf Briefpapier, Visiten- und Korrespondezkarten, Anzeigen, Prospekten, Einträgen in Branchenbüchern usw. werden ausschliesslich die Spachkombinationen und Fachgebiete angegeben, unter denen sie im Mitgliederverzeichnis erscheinen. Werden Sprachen einzeln aufgeführt, müssen Ausgangssprachen und Zielsprache eindeutig ersichtlich sein. Die persönliche Werbung der Mitglieder darf keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass sie als Vermittler zwischen Auftrag-oder Arbeitgeber und einem oder mehreren Berufskollegen auftreten oder andere Leistungen in ihrem beruflichen Bereich vermitteln können. Die Mitglieder dürfen nur solche Berufsbezeichnungen und Titel angeben, die sie nach gesetzlichen Bestimmungen zu führen berechtigt sind. Die Mitglieder, denen in einem oder mehreren Organen der ASTTI ein Amt übertragen wurde, dürfen diese Funktionen nicht zu eigenem Nutzen missbrauchen.

 

Artikel 11
Beschäftigung von Mitarbeitern

Beschäftigt ein Mitglied einen anderen Kollegen im Angestelltenverhältnis oder als freien Mitarbeiter auf eigene Rechnung oder für einen Dritten, berücksichtigt er dabei die Forderungen des vorliegenden Reglements. Er sieht insbesindere davon ab, Aufträge an Personen zu übertragen, die dafür nicht ausreichend qualifiziert sind.

 

Artikel 12
Zuständigkeit des ASTTI-Vorstands

Der Vorstand der ASTTI, der von allen Mitglieder und Nichtmitgliedern angerufen werden kann, wacht über die Einhaltung der obengenannten Bestimmungen. Er besitzt das Recht, in schwerwiegenden Fällen gar die Pflicht, das Schiedsgericht anzurufen oder gegen die Mitglieder vorzugehen, die gegen die Bestimmungen verstossen.

 

Artikel 13
Inkrafttreten und Abänderungen

Das vorliegende Berufs- und Ehrenreglement tritt nach seiner Verabschiedung durch die ASTTI-Generalversammlung vom 8. Mai 1999 provisorisch in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.