Berufs-
und Ehrenreglement
Schweizerischer
Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verband
Präambel
In
der Erkenntnis
und
in dem Bestreben
als Mitglieder des Schweizerischen Übersetzer-,
Terminologen- und Dolmetscher-Verbands (ASTTI) eine sich durch ihr Können
auszeichnende Auswahl dieses Berufsstandes zu sein, haben die in der ASTTI
zusammengeschlossenen Übersetzer, Terminologen und Dolmetscher (im weiteren «die
Mitglieder») folgendes Berufs- und Ehrenreglement verabschiedet, das ihre bei
der Ausübung ihres Berufs einzuhaltenden Pflichten und Verhaltensrichtlinien
festlegt.
Artikel 1
Ehre und Gewissen
Sie bestätigen darüber hinaus, dass die Weisungen eines
Auftrag- oder Arbeitgebers keinesfalls einen Verstoss gegen das vorliegende
Berufs- und Ehrenreglement rechtfertigen dürfen.
Artikel 2
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder verpflichten sich
unter Vorbehalt von Artikel 7 des vorliegenden Reglements
alle Informationen, die ihnen im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeit zur
Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln.
Artikel 3
Annahme eines Auftrags
Vorbehaltlich
anderslautender gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Bestimmungen
oder Klauseln eines allfälligen Arbeitsvertrags, halten die Mitglieder folgende
Richtlinien ein
sie halten die Bedingungen des Vertrags oder der
Abmachung mit Dritten ein; sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich
sein, setzen sie die Beteiligten sofort darüber in Kenntnis und schlagen
gegebenenfalls eine andere Lösung vor.
Artikel 4
Ablehnung eines Auftrags
Die
Mitglieder lehnen jeden Auftrag ab, wenn sie durch seine Ausführung ihre im
vorliegenden Berufs- und Ehrenreglement festgehaltenen Pflichten verletzen müssen.
Darüber
hinaus lehnen die Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher,
statutarischer oder reglementarischer Bestimmungen oder Klauseln eines allfälligen
Arbeitsvertrags, einen Auftrag ab
wenn sie der Ansicht sind, dass sie aufgrund ihrer Fähigkeiten,
der Arbeitsbedingungen oder der geforderten Frist nicht in der Lage sind, den
Auftrag einwandfrei auszuführen
Artikel 5
Besondere Bestimmungen für ASTTI-Mitglieder, die freiberuflich tätig sind
Das Mitglied, dessen Arbeit von einem Auftraggeber bemängelt
wird, schlägt diesem vor, die Angelegenheit dem Schiedsgericht der ASTTI zu
unterbreiten, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.
Artikel 6
Berufsgeheimnis
Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des
Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber demjenigen, dem die
betreffenden Informationen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.
Artikel 7
Anrufung des Schiedsgerichts oder anderer ASTTI-Organe
Die Verbandsorgane der ASTTI sind verpflichtet, jede
Information, die ihnen im Rahmen ihrer verbandlichen Funktionen zur Kenntnis
gelangt, mit absoluter Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu behandeln.
Artikel 8
Kollegialitätspflicht
Die
Mitglieder sind gegenüber anderen Fachleuten in den Bereichen Übersetzung,
Terminologie und Dolmetschen zu Kollegialität und Solidarität verpflichtet,
unabhängig davon, ob diese Mitglieder des Verbands sind oder nicht. Sie sehen
davon ab, dem Ansehen ihres Berufsstands durch ihr Verhalten zu schaden.
Sie setzen sich nach Kräften dafür ein, den Ruf der
ASTTI nach aussen nicht zu beeinträchtigen und den Einfluss des Verbandes sowie
sein Ansehen in jeder Hinsicht zu erhöhen.
Artikel 9
Schiedsvereinbarung
Durch seinen Beitritt zur ASTTI anerkennt jeder Übersetzer,
Terminologe und Dolmetscher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für
Streitigkeiten aus mitgliedschaftlichem oder beruflichem Verhalten.
Artikel 10
Unlauterer Wettbewerb und Werbung
Die Mitglieder enthalten sich jeder unlauteren Form des
Wettbewerbs und jeder aufdringlichen Werbung. Auf Briefpapier, Visiten- und
Korrespondezkarten, Anzeigen, Prospekten, Einträgen in Branchenbüchern usw.
werden ausschliesslich die Spachkombinationen und Fachgebiete angegeben, unter
denen sie im Mitgliederverzeichnis erscheinen. Werden Sprachen einzeln aufgeführt,
müssen Ausgangssprachen und Zielsprache eindeutig ersichtlich sein. Die persönliche
Werbung der Mitglieder darf keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass sie als
Vermittler zwischen Auftrag-oder Arbeitgeber und einem oder mehreren
Berufskollegen auftreten oder andere Leistungen in ihrem beruflichen Bereich
vermitteln können. Die Mitglieder dürfen nur solche Berufsbezeichnungen und
Titel angeben, die sie nach gesetzlichen Bestimmungen zu führen berechtigt
sind. Die Mitglieder, denen in einem oder mehreren Organen der ASTTI ein Amt übertragen
wurde, dürfen diese Funktionen nicht zu eigenem Nutzen missbrauchen.
Artikel 11
Beschäftigung von Mitarbeitern
Beschäftigt ein Mitglied einen anderen Kollegen im
Angestelltenverhältnis oder als freien Mitarbeiter auf eigene Rechnung oder für
einen Dritten, berücksichtigt er dabei die Forderungen des vorliegenden
Reglements. Er sieht insbesindere davon ab, Aufträge an Personen zu übertragen,
die dafür nicht ausreichend qualifiziert sind.
Artikel 12
Zuständigkeit des ASTTI-Vorstands
Der Vorstand der ASTTI, der von allen Mitglieder und
Nichtmitgliedern angerufen werden kann, wacht über die Einhaltung der
obengenannten Bestimmungen. Er besitzt das Recht, in schwerwiegenden Fällen gar
die Pflicht, das Schiedsgericht anzurufen oder gegen die Mitglieder vorzugehen,
die gegen die Bestimmungen verstossen.
Artikel 13
Inkrafttreten und Abänderungen
Das vorliegende Berufs- und Ehrenreglement tritt nach
seiner Verabschiedung durch die ASTTI-Generalversammlung vom 8. Mai 1999
provisorisch in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.