Berufs- und Ehrenordnung

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)
- Mitglied der Fédération Internationale des Traducteurs (FIT), Paris -


DER BUNDESVORSTAND

In der Erkenntnis, daß Dolmetscher und Übersetzer unentbehrliche Mittler zwischen der Völkern sind und damit eine große Verantwortung für das Gedeihen einer Verständigung der Völker untereinander tragen, und in dem Willen, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten sowie der Kultur, der Wissenschaft, der Öffentlichkeit, der Politik und der Wirtschaft der Völker untereinander als fremdsprachliche Mittler zu dienen, haben sich die im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) zusammengeschlossenen Fremdsprachler die folgende Berufs- und Ehrenordnung gegeben, die Bestandteil der Satzung des BDÜ ist.

 

§ 1

Dolmetscher und Übersetzer haben ihre Berufe objektiv, unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb der Berufe der Achtung und Vertrauens, welche die Stellung und Aufgabe der Dolmetscher und Übersetzer erfordern, würdig zu erweisen.

§ 2

Dolmetscher und Übersetzer dürfen sich nur in solchen Sprachen und auf solchen Gebieten betätigen, in denen sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben auch gewissenhaft ausführen zu können.

§ 3

 

  1. Dolmetscher und Übersetzer sind in der Annahme eines Auftrages frei, es sei denn, Gesetz oder Standesrecht verbieten die Annahme oder schreiben sie vor. Bei Gemeinschaften von Dolmetschern und Übersetzern gelten Verbote jeweils auch für den anderen Partner der Gemeinschaft, und zwar auch nach deren Beendigung.
  2. Dolmetscher und Übersetzer dürfen einen Auftrag nicht zu Unzeit kündigen, es sei denn, daß zwingende Gründe vorliegen.
  3. Dolmetscher und Übersetzer, die in ihren Berufen in Anspruch genommen werden, aber den Auftrag nicht annehmen wollen oder können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären.
  4. Dolmetscher und Übersetzer halten Vereinbarungen über Termine und Fristen ein. Falls dies unmöglich sein sollte, sind die Beteiligten rechtzeitig und gründlich zu unterrichten.

§ 4

Dolmetscher und Übersetzer dürfen nicht tätig werden, wenn sie

  1. insbesondere durch ein ihnen zugemutetes Verhalten ihre Berufspflichten verletzen wurden,
  2. von einem anderen Auftraggeber in derselben Sache bereits in Anspruch genommen worden sind oder werden und wenn sie dadurch in eine Konfliktsituation geraten.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

 

  1. Die standesrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit, unabhängig von etwaigen gesetzlichen Regelungen, erstreckt sich auf alles, was Dolmetschern und Übersetzern in Ausübung ihrer Berufe anvertraut worden oder ihnen bei Gelegenheit der Berufsausübung bekanntgeworden ist, soweit das Gesetz oder Grundsätze der Rechtsprechung Ausnahmen zulassen.
  2. Diese Pflichten bestehen auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber demjenigen, dem die betreffende Sache bereits von der anderen Seite mitgeteilt worden ist.

§ 6

Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen das Standesrecht nicht rechtfertigen.

§ 7

In Streitigkeiten, die durch die Organe des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer oder seine angeschlossenen Verbände behandelt werden, sind Dolmetscher und Übersetzer verpflichtet, auf Fragen und Anfragen fristgemäß Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Unterlagen vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzen würden. Auch sind sie verpflichtet, vor diesen Organen oder einem beauftragten Mitglied derselben zu Verhandlungen und Besprechungen persönlich zu erscheinen.

§ 8

Die fristgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Umlagen, auch in den angeschlossenen Verbänden, ist Standespflicht.

§ 9

Die Standespflicht der Kollegialität verbietet Dolmetschern und Übersetzern, das Ansehen des Berufsstandes durch Ihr Verhalten zu gefährden. Unsachliche Angriffe auf die Person eines Kollegen in Wort und Schrift sind ein Verstoß gegen die Standespflicht.

§ 10

Dolmetscher und Übersetzer bewahren in der Beurteilung der Leistung von Berufskollegen taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Scharfe vorzutragen.

§ 11

Für die Streitigkeiten aus mitgliedschaftlichem und beruflichem Verhalten vereinbaren die Mitglieder mit dem Beitritt zum Berufsverband die Zuständigkeit des Ehrengerichts des BDÜ.

§ 12

Gemeinschaften unter Dolmetschern und Übersetzern, die freiberuflich ihre Tätigkeit ausüben, sind in der Rechtsform der Personalgesellschaften oder der Genossenschaften zulässig. Standesrechtlich muß dabei jedes Mitglied gleiche Rechte haben, wie sie seiner Tätigkeit entsprechen. Die Schlechterstellung eines Kollegen aus nicht sachgerechten Gründen ist standesrechtlich unzulässig.

§ 13

Die Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung eines Dolmetschers und Übersetzers für seine Tätigkeit und ein Berufsversehen muß schriftlich erfolgen.

§ 14

Bei der Bemessung des Entgelts für ihre berufliche Tätigkeit müssen sich Dolmetscher und Übersetzer grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Sie bewerten im übrigen ihre beruflichen Leistungen nicht unter den üblichen Honorarsätzen in der Absicht, durch planmäßiges und gezieltes Unterbieten Mitbewerber zu verdrängen

§ 15

Dolmetscher und Übersetzer enthalten sich jeder unlauteren Form des Wettbewerbs

§ 16

Die entgeltliche Übernahme der Praxis eines Dolmetschers oder Übersetzers durch einen anderen, hierzu sachlich und fachlich Berechtigten ist zulässig. Die Bedingungen für den Praxiserwerb müssen angemessen sein.

§ 17

Beschäftigt ein Dolmetscher oder Übersetzer einen anderen Kollegen im Angestelltenverhältnis oder als freier Mitarbeiter, so hat er ihm angemessene Vertragsbedingungen und leistungsgerechtes Entgelt für seine Tätigkeit zu gewähren.

§ 18

Dolmetscher und Übersetzer dürfen nur solche Berufsbezeichnungen und Titel führen, die sie nach den Bestimmungen der Gesetze zu führen berechtigt sind.

§ 19

Dolmetscher und Übersetzer dürfen das Ansehen von Mitgliedern des Berufsstandes nicht gefährden, ebensowenig das Ansehen des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer und seiner angeschlossenen Verbände. Verstöße gegen die Satzung des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer oder des zuständigen Landesverbandes sind standeswidrig. Ebenso dürfen sie nicht die ihnen übertragenen Verbandsämter zum eigenen Nutzen mißbrauchen.

§ 20

Über die Wahrung der vorstehenden Grundsätze wachen die in der Satzung des BDÜ oder seiner Landesverbände vorgesehenen Organe, die von jedem Mitglied des BDÜ und seines Landesverbandes angerufen werden können.

(Verabschiedet in der Jahresmitgliederversammlung des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer in Heidelberg am 12. Mai 1973. In der Fassung des Beschlusses der Jahresmitgliederversammlung in Köln am 1./2. Mai 1976 und mit den Änderungen gemäß Beschluß der Jahresmitgliederversammlung in Hamburg am 7./8. Juni 1986, der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 1986 in Bonn-Bad Godesberg sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2/3. November 1991 in München.)