In der Erkenntnis, dass Dolmetscher und Übersetzer unentbehrliche Mittler zwischen den Völkern sind und damit eine große Verantwortung für das Gedeihen einer Verständigung der Völker untereinander tragen, und in dem Willen, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten sowie der Kultur, der Wissenschaft, der Öffentlichkeit, der Politik und der Wirtschaft der Völker untereinander als fremdsprachliche Mittler zu dienen, haben sich die im ADÜ Nord zusammengeschlossenen Fremdsprachler die folgende Berufs- und Ehrenordnung gegeben, die Bestandteil der Satzung des Verbandes ist.
Dolmetscher und Übersetzer haben ihre Berufe objektiv, unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb der Berufe der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung und Aufgabe der Dolmetscher und Übersetzer erfordern, würdig zu erweisen.
Dolmetscher und Übersetzer dürfen sich nur in solchen Sprachen und auf solchen Sachgebieten betätigen, in denen sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben gewissenhaft ausführen zu können.
Dolmetscher und Übersetzer dürfen nicht tätig werden, wenn sie
Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen das Standesrecht nicht rechtfertigen.
In Streitigkeiten, die durch die Organe des Verbandes behandelt werden, sind Dolmetscher und Übersetzer verpflichtet, auf Fragen und Anfragen fristgemäß Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Unterlagen vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzen würden. Auch sind sie verpflichtet, vor diesen Organen oder einem beauftragten Mitglied derselben zu Verhandlungen und Besprechungen persönlich zu erscheinen.
Die fristgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Umlagen ist Standespflicht.
Die Standespflicht der Kollegialität verbietet Dolmetschern und Übersetzern, das Ansehen des Berufsstandes durch ihr Verhalten zu gefährden. Unsachliche Angriffe auf die Person eines Kollegen in Wort und Schrift sind ein Verstoß gegen die Standespflicht.
Dolmetscher und Übersetzer bewahren in der Beurteilung der Leistung von Berufskollegen taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe vorzubringen.
Für die Streitigkeiten aus mitgliedschaftlichem und beruflichem Verhalten vereinbaren die Mitglieder mit dem Beitritt zum Berufsverband die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.
Gemeinschaften unter Dolmetschern und Übersetzern, die freiberuflich ihre Tätigkeit ausüben, sind in der Rechtsform einer Personengesellschaft, Partnerschaft oder Genossenschaft zulässig. Standesrechtlich muss dabei jedes Mitglied gleiche Rechte haben, wie sie seiner Tätigkeit entsprechen. Die Schlechterstellung eines Kollegen aus nicht sachgerechten Gründen ist standesrechtlich unzulässig.
Die Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung eines Dolmetschers und Übersetzers für seine Tätigkeit und ein Berufsversehen muß schriftlich erfolgen.
Bei der Bemessung des Entgelts für ihre berufliche Tätigkeit müssen sich Dolmetscher und Übersetzer grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Sie bewerten im übrigen ihre beruflichen Leistungen nicht unter den üblichen Honorarsätzen in der Absicht, durch planmäßiges und gezieltes Unterbieten Mitbewerber zu verdrängen.
Dolmetscher und Übersetzer enthalten sich jeder unlauteren Form des Wettbewerbs.
Die entgeltliche Übernahme der Praxis eines Dolmetschers oder Übersetzers durch einen anderen hierzu sachlich und fachlich Berechtigten ist zulässig. Die Bedingungen für den Praxiserwerb müssen angemessen sein.
Beschäftigt ein Dolmetscher oder Übersetzer einen anderen Kollegen im Angestelltenverhältnis oder als freien Mitarbeiter, so hat er ihm angemessene Vertragsbedingungen und leistungsgerechtes Entgelt für seine Tätigkeit zu gewähren.
Dolmetscher und Übersetzer dürfen nur solche Berufsbezeichnungen und Titel führen, die sie nach den Bestimmungen der Gesetze zu führen berechtigt sind.
Dolmetscher und Übersetzer dürfen das Ansehen von Mitgliedern des Berufsstandes nicht gefährden, ebenso wenig das Ansehen des Verbandes. Verstöße gegen die Satzung des Verbandes sind standeswidrig. Ebenso dürfen sie nicht die ihnen übertragenen Verbandsämter zu eigenem Nutzen missbrauchen.
Über die Wahrung der vorstehenden Grundsätze wachen die in der Satzung des Verbandes vorgesehenen Organe, die von jedem Mitglied des Verbandes angerufen werden können.
Diese Berufs- und Ehrenordnung ist am 22. März 1997 bzw. 10. April 1997 von der Mitgliederversammlung angenommen worden und seit dem 2. Juli 1997 in Kraft.