Berufs-
und Ehrenordnung
Präambel
Diese Berufs- und Ehrenordnung gibt die allgemeine
Berufsauffassung bezüglich der Rechte und Pflichten von
DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen sowie deren Umgang
miteinander wieder. Sie kann nicht erschöpfend sein und befreit
nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung zu handeln und
dabei den Sinn der Berufs- und Ehrenordnung zu beachten, die
Bestandteil der ATICOM-Satzung
ist.
1. Allgemeine Berufspflichten
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen üben ihre Berufe
objektiv, professionell, gewissenhaft, unparteiisch und
verschwiegen aus. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens,
welche die Stellung und Aufgabe der DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen
erfordern, würdig zu erweisen.
(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen sich nur in
solchen Sprachen und auf solchen Sachgebieten betätigen, in denen
sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen
Aufgaben qualifiziert ausführen zu können.
(3) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen tragen durch Fort-
und Weiterbildung für den Erhalt und die Erweiterung ihrer
beruflichen Qualifikation Sorge.
2. Eigenverantwortlichkeit
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen üben ihre Tätigkeit
in eigener Verantwortung aus. Dies erfordert, dass die Berufsangehörigen
sich ein eigenes Urteil bilden und ihre Entscheidungen selbst
treffen. Dies gilt auch für die Tätigkeit von angestellten
DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen.
(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen können einen Verstoß
gegen die Berufs- und Ehrenordnung nicht damit entschuldigen, dass
sie nach der Weisung eines/einer Dritten gehandelt haben, es sei
denn, dass gesetzliche Regelungen Vorrang haben.
3. Auftragsannahme, Auftragserfüllung und Auftragsablehnung
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen sind in der Regel in
der Annahme eines Auftrages frei.
(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen werden nicht tätig,
wenn sie durch ihre Tätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten
würden.
(3) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen werden nicht tätig,
wenn sie durch ein ihnen zugemutetes Verhalten gegen ihre
Berufspflicht, das Gesetz oder die Berufs- und Ehrenordnung verstoßen.
(4) Die Ablehnung eines Auftrages erklären DolmetscherInnen
und ÜbersetzerInnen unverzüglich.
(5) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen halten ihre Termin-
und Fristvereinbarungen ein. Ist ihnen dies nicht möglich, so
informieren sie die Beteiligten rechtzeitig.
(6) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen angenommene
Aufträge nur innerhalb einer angemessenen Zeitspanne kündigen,
es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor.
(7) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, die einen Auftrag über
die Organisation von fremdsprachlichen Leistungen erhalten ("beratende
SprachmittlerInnen") stellen das Team unter Beachtung der
Grundsätze dieser Berufs- und Ehrenordnung zusammen.
4. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen verpflichten sich, über
alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut
worden oder bekannt geworden ist, Verschwiegenheit und
Vertraulichkeit zu bewahren.
(2) Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung eines Auftrages
fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden
Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.
(3) Von der Pflicht der Verschwiegenheit kann nach geltenden
gesetzlichen Bestimmungen entbunden werden.
5. Kollegialität
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen das Ansehen
ihres Berufsstandes durch ihr Verhalten nicht gefährden. Sie
enthalten sich unsachlicher Angriffe auf die Person eines
Berufskollegen/einer Berufskollegin in Wort und Schrift.
(2) Sie bewahren bei der Beurteilung der Leistung und/oder
Honorargestaltung ihrer Berufskollegen/Berufskolleginnen taktvolle
Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe
und zunächst gegenüber der betroffenen Person vorzubringen.
6. Wettbewerb
(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen enthalten sich
jeglicher Form unlauteren Wettbewerbs.
(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen enthalten sich aller
Maßnahmen, die geeignet sind, BerufskollegInnen aus einem Auftrag
zu verdrängen.
(3) Sie versuchen nicht, MitbewerberInnen zu verdrängen, indem
sie die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt
unterbieten.
7. Einhaltung der Berufs- und Ehrenordnung
Bei vermeintlichen Verstößen gegen diese Berufs- und
Ehrenordnung hat jedes Mitglied das Recht, den Vermittlungsausschuss
anzurufen.
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