Berufs- und Ehrenordnung
 

Präambel

Diese Berufs- und Ehrenordnung gibt die allgemeine Berufsauffassung bezüglich der Rechte und Pflichten von DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen sowie deren Umgang miteinander wieder. Sie kann nicht erschöpfend sein und befreit nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung zu handeln und dabei den Sinn der Berufs- und Ehrenordnung zu beachten, die Bestandteil der ATICOM-Satzung ist.


1. Allgemeine Berufspflichten

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen üben ihre Berufe objektiv, professionell, gewissenhaft, unparteiisch und verschwiegen aus. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung und Aufgabe der DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen erfordern, würdig zu erweisen.

(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen sich nur in solchen Sprachen und auf solchen Sachgebieten betätigen, in denen sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben qualifiziert ausführen zu können.

(3) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen tragen durch Fort- und Weiterbildung für den Erhalt und die Erweiterung ihrer beruflichen Qualifikation Sorge.


2. Eigenverantwortlichkeit

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen üben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Dies erfordert, dass die Berufsangehörigen sich ein eigenes Urteil bilden und ihre Entscheidungen selbst treffen. Dies gilt auch für die Tätigkeit von angestellten DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen.

(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen können einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung nicht damit entschuldigen, dass sie nach der Weisung eines/einer Dritten gehandelt haben, es sei denn, dass gesetzliche Regelungen Vorrang haben.


3. Auftragsannahme, Auftragserfüllung und Auftragsablehnung

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen sind in der Regel in der Annahme eines Auftrages frei.

(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen werden nicht tätig, wenn sie durch ihre Tätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten würden.

(3) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen werden nicht tätig, wenn sie durch ein ihnen zugemutetes Verhalten gegen ihre Berufspflicht, das Gesetz oder die Berufs- und Ehrenordnung verstoßen.

(4) Die Ablehnung eines Auftrages erklären DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen unverzüglich.

(5) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen halten ihre Termin- und Fristvereinbarungen ein. Ist ihnen dies nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten rechtzeitig.

(6) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen angenommene Aufträge nur innerhalb einer angemessenen Zeitspanne kündigen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor.

(7) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, die einen Auftrag über die Organisation von fremdsprachlichen Leistungen erhalten ("beratende SprachmittlerInnen") stellen das Team unter Beachtung der Grundsätze dieser Berufs- und Ehrenordnung zusammen.


4. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen verpflichten sich, über alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Verschwiegenheit und Vertraulichkeit zu bewahren.

(2) Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung eines Auftrages fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.

(3) Von der Pflicht der Verschwiegenheit kann nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen entbunden werden.


5. Kollegialität

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen das Ansehen ihres Berufsstandes durch ihr Verhalten nicht gefährden. Sie enthalten sich unsachlicher Angriffe auf die Person eines Berufskollegen/einer Berufskollegin in Wort und Schrift.

(2) Sie bewahren bei der Beurteilung der Leistung und/oder Honorargestaltung ihrer Berufskollegen/Berufskolleginnen taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe und zunächst gegenüber der betroffenen Person vorzubringen.


6. Wettbewerb

(1) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen enthalten sich jeglicher Form unlauteren Wettbewerbs.

(2) DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, BerufskollegInnen aus einem Auftrag zu verdrängen.

(3) Sie versuchen nicht, MitbewerberInnen zu verdrängen, indem sie die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt unterbieten.


7. Einhaltung der Berufs- und Ehrenordnung

Bei vermeintlichen Verstößen gegen diese Berufs- und Ehrenordnung hat jedes Mitglied das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen.